§ 62 SOG LSA - Hilfeleistung für Verletzte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zuläßt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.