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§ 18 DSG-LSA - Schadenersatz

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, soweit die verantwortliche Stelle den Umstand, durch den der Schaden entstanden ist, nicht zu vertreten hat.

(2) Tritt ein Schaden nach Absatz 1 Satz 1 bei automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ein, ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Der Anspruch ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 125.000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Betrag von 250.000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Sind für ein automatisiertes Verfahren mehrere Stellen verantwortlich und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die schädigende Stelle festzustellen, so haften die Stellen als Gesamtschuldner. Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.