§ 310 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Das Urteil wird in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.

(2) 1Bei einem Urteil, das nach § 128 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt. 2Die Vorschrift des § 315 Abs. 2 gilt entsprechend.