§ 39 WpHG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
Amtliche Abkürzung
WpHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen

    1. a)

      § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,

    2. b)

      § 15 Abs. 2 Satz 1 oder

    3. c)

      § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1,2, oder 4,

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,

  2. 2.

    entgegen

    1. a)

      § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder

    2. b)

      § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1

    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

  6. 6.

    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

  7. 7.

    entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,

  8. 8.

    entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

  9. 9.

    einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder

  10. 10.

    entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2,3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,
  2. 2.
    ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.