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§ 2 SächsLJagdG - Staatliche Aufsicht und Förderung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Amtliche Abkürzung
SächsLJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
651-1

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt das jagdliche Brauchtum als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (§§ 27 und 28) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.