§ 2 SächsLJagdG - Staatliche Aufsicht und Förderung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-1
(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt das jagdliche Brauchtum als Kulturgut.
(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (§§ 27 und 28) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.