§ 34g EStG 1990

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an

  1. 1.

    politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und

  2. 2.

    Vereine ohne Parteicharakter, wenn

    1. a)

      der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und

    2. b)

      der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.

    2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.

2Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils 600 Deutsche Mark für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.200 Deutsche Mark. 3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.