§ 89f SGB VIII - Umfang der Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
(1) 1Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. 2Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) 1Kosten unter 1.000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. 2Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(3) 1Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der bei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. 2Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.