§ 199 LBG - Allgemeiner Rechtsstand der wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren, Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden, sind zu Beamten auf Widerruf zu ernennen. Auf sie finden die für Beamten auf Widerruf allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen Anwendung, soweit in § 200 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Minister für Unterricht und Kultus erläßt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Finanzen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten und der Lektoren. Diese Rechtsverordnung soll insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Ernennung, die Entlassung durch Widerruf, die Dienstobliegenheiten, die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten, die Ernennung zum Oberassistenten (Oberarzt, Oberingenieur) und die Verwaltung wissenschaftlicher Assistentenstellen sowie die Vergütung hierfür enthalten.