Art. 74 BayBesG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.