§ 11 LSeilbG - Eröffnung des Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 933 1
(1) Die Genehmigungsbehörde setzt für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebs eine Frist.
(2) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt sind,
- 3.ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,
- 4.der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.