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§ 53 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

Wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes selbständiger Künstler oder Publizist im Sinne des § 2 dieses Gesetzes ist und bis zu diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung versichert ist, ist abweichend von § 2 Abs. 4 erster Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes ohne Feststellung der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig.