§ 81 LPVG - Besondere Gruppen von Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
In den Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat, soweit in Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchst. a und b nur mit, wenn sie es beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15, § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Angestelltenstellen und Angestellte, für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete sowie für leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Bei Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, bei Rektoren an Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie bei Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden sowie bei den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.