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§ 156 LBG - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ist in den Fällen des § 152 der frühere Beamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne Dienstbezüge, eines Widerrufsbeamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Beamte im Dienst an den Unfallfolgen verstorben ist.

(4) Absatz 1 gilt ferner entsprechend für die Hinterbliebenen eines Beamten auf Probe, der im Dienst an den Folgen eines Dienstunfalles verstorben ist, wenn bei dessen Entstehung eine grobe Fahrlässigkeit des Verstorbenen mitgewirkt hat.