§ 146 BRAO - Einlegung der Revision und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§ 146 Abs. 3: StPO 312-2
(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Beschuldigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.