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§ 146 BRAO - Einlegung der Revision und Verfahren

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 146 Abs. 3: StPO 312-2

(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Beschuldigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.