§ 141b BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Krankenversorgung wird nur gewährt, wenn eine Krankheit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
(2) Der Verfolgte hat im Rahmen der Krankenversorgung nur Anspruch auf Leistungen, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Verfolgte nicht beanspruchen.