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§ 141b BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Krankenversorgung wird nur gewährt, wenn eine Krankheit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.

(2) Der Verfolgte hat im Rahmen der Krankenversorgung nur Anspruch auf Leistungen, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Verfolgte nicht beanspruchen.