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§ 39 NJAVO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem freien Aktenvortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch, dessen Punktzahl mit 12 vom Hundert, sowie vier Prüfungsgesprächen, deren Punktzahlen mit je 7 vom Hundert in die Prüfungsgesamtnote eingehen.

(2) Die Akten, die dem Vortrag zu Grunde liegen, beziehen sich auf den vom Prüfling gewählten Schwerpunktbereich. Ist ein Schwerpunktbereich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 gewählt, so kann die Referendarin oder der Referendar spätestens zwei Monate vor Ende der Wahlstation gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, welchem Teilbereich der Vortrag zu entnehmen ist. Die Aufgabe wird dem Prüfling eine Stunde vor der mündlichen Prüfung übergeben.

(3) Die Prüfungsgespräche dauern bei vier Prüflingen insgesamt etwa drei Stunden. Sie sind durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den vier Pflichtstationen zu gliedern. Sie sollen von den jeweils typischen Berufssituationen ausgehen. Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten:

  1. 1.
    Referendarinnen und Referendaren, vorzugsweise denen, die demnächst zur Prüfung anstehen,
  2. 2.
    Vertreterinnen und Vertretern von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  3. 3.
    anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.