§ 46 OVP - Durchführung des Zulassungsverfahrens für Fächer
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Im Falle der Festlegung der Zahl der fächerbezogenen Ausbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Ausbildungsplätze in der Rangfolge der Gesamtnoten der Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Im Falle der Ranggleichheit der Gesamtnoten entscheidet die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.