§ 9b SeeaufgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
- Amtliche Abkürzung
- SeeaufgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9510-1
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe,
- 2.die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und
- 3.das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren
zu regeln.