§ 107 SGB IV - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Die Behörden, die Aufgaben nach § 304 des Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 28a und 99. 2Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. 3Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. 4Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 305 bis 308 des Dritten Buches.

(2) Die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach § 28a Abs. 3a im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.

(3) Für die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Meldungen nach den § 28a Abs. 3a entsprechend.