Art. 15 DSchG - Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WFK

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt. Art. 81 und 82 der Bayerischen Bauordnung gelten in den Fällen der Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde soll vor einer Entscheidung nach den Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes das Landesamt für Denkmalpflege hören. Art. 69 Abs. 1 Satz 3 BayBO gilt entsprechend.

(2a) (1)

Für eine Erlaubnis nach den Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes gilt Art. 77 BayBO entsprechend.

(3) Werden Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführt, so kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder dass Bau- und Bodendenkmäler und eingetragene bewegliche Denkmäler auf andere Weise wieder instandgesetzt werden.

(4) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung, baurechtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung auf höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist.

(1) Amtl. Anm.:

Das Änderungsgesetz vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 475) bestimmt in § 3 Abs. 2, dass Art. 15 Abs. 2a DSchG auf Erlaubnisse anzuwenden ist, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt werden. Im Übrigen sind Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Vorschrif ten weiterzuführen.