§ 116 TKG - Sitz und Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-15
(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Regulierungsbehörde ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. § 132 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten.