§ 29 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten.
(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrtunternehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen zuständigen Vertreter der Luftfahrtbehörden sind berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen. Sie dürfen die an Bord mitzuführenden Urkunden und Ausweise der Besatzung prüfen. Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das Betreten, die Untersuchung oder die Prüfung nach Satz 1 oder 2 von der Besatzung eines Luftfahrzeugs nicht zugelassen, kann ein Startverbot verhängt werden; dasselbe gilt, wenn und solange triftige Gründe zu Zweifeln an der Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der Besatzung Anlaß geben. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu dulden.
(5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf Magnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.