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§ 3 BNotO - Amtsausübung auf Lebenszeit; Anwaltsnotare

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April  1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).