§ 4 ThürKWG - Wahlkreis, Gemeindewahlleiter, Gemeindewahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis.
(2) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen (Gemeindewahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beauftragen. Ist der Bürgermeister mit seinem Einverständnis in einer Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags als Bewerber für eine Bürgermeisterwahl gewählt worden oder ist er aus einem anderen Grund nicht nur vorübergehend verhindert, so ist er nicht Gemeindewahlleiter. In diesen Fällen bestellt der Gemeinderat einen Beigeordneten oder einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Gemeindewahlleiter. Die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend, wenn der bestellte Gemeindewahlleiter nicht nur vorübergehend verhindert ist.
(3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 bis 6 bestellter Gemeindewahlleiter verliert sein Amt nicht dadurch, dass der Hinderungsgrund bei dem Bürgermeister oder bei einem vor ihm bestellten Gemeindewahlleiter nachträglich wieder entfällt.
(4) Für jede Gemeinde wird für jede Wahl ein Wahlausschuss gebildet (Gemeindewahlausschuss). Er besteht aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzendem und vier Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter (§§ 15 und 16) dürfen nicht Beisitzer oder Stellvertreter im Gemeindewahlausschuss sein.