§ 15 HJagdG - Jagdscheinerteilung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
(1) Die Jagdbehörde erteilt, versagt und entzieht den Jagdschein.
(2) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn
- 1.sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- 2.sie den Besitz einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis nachweisen oder ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung auf andere Weise glaubhaft machen und
- 3.sich ihr Hauptwohnsitz nicht dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(3) Ausländer-Jahresjagdscheine dürfen Personen nach Abs. 2 nur erteilt werden, wenn diese Personen glaubhaft nachweisen, dass sie in ihrem Heimatstaat eine der deutschen vergleichbare Jägerprüfung bestanden haben.
(4) Die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.