§ 14 AO - Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers zu richten und enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Amtsausschuss muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beschließen; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(2) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Der Widerspruch ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Ausschuss muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Gibt der Ausschuss dem Widerspruch nicht statt, beschließt der Amtsausschuss über den Widerspruch. Das Recht des Amtsausschusses, die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 an sich zu ziehen und den Beschluss aufzuheben, bleibt unberührt.
(3) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist verpflichtet, die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher rechtzeitig auf rechtliche Bedenken gegen beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen hinzuweisen.