§ 78 HSOG - Formerfordernisse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
Gefahrenabwehrverordnungen müssen
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
- 3.sich im Eingang auf dieses Gesetz beziehen; handelt es sich um eine Gefahrenabwehrverordnung, die auf Grund eines besonderen Gesetzes erlassen werden darf, so ist auch auf dieses Bezug zu nehmen,
- 4.den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
- 5.soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
- 6.im Falle der Androhung einer Geldbuße den Höchstbetrag angeben und auf § 77 Abs. 1 verweisen,
- 7.den Zeitpunkt des Erlasses und des In-Kraft-Tretens angeben,
- 8.die Stelle bezeichnen, die die Verordnung erläßt.