§ 22 HaSiG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG)
- Amtliche Abkürzung
- HaSiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 95
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 6 Absatz 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt,
- 2.
gegen seine Pflicht verstößt, der Hafensicherheitsbehörde eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 Absatz 1 oder im Hafen gemäß § 16 Absatz 1 sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen oder diese zu bestellen,
- 3.
gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 verstößt,
- 4.
seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Absatz 4 oder § 13 Absatz 4 nicht nachkommt,
- 5.
gegen seine Pflicht verstößt, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 1 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist zu erarbeiten oder fortzuschreiben,
- 6.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 2 Absatz 1 abfertigt oder gegen die Anforderungen der Hafensicherheitsbehörde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 verstößt,
- 7.
gegen seine Pflicht verstößt, die ihm gemäß dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 5 oder § 15 Absatz 4 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist durchzuführen,
- 8.
entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht,
- 9.
gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht gemäß § 12 Absatz 4 verstößt,
- 10.
entgegen § 17 Absatz 3 eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde,
- 11.
entgegen § 17 Absatz 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich im Sinne des § 17 Absatz 1 anordnet oder zulässt,
- 12.
als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 1 verstößt,
- 13.
als Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht oder
- 14.
als Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 10 Satz 2 oder seine Pflicht zum Löschen personenbezogener Daten nach § 21 Absatz 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4 Absatz 1.