§ 46 ThürKGG - Erlass des Widerspruchsbescheids
(§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid
- 1.in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das Innenministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband;
- 2.in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.