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§ 46 ThürKGG - Erlass des Widerspruchsbescheids
(§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. 1.
    in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das Innenministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband;
  2. 2.
    in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.