§ 50b SWG - Pflichten der Abwassererzeuger

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für

  1. 1.
    Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zu Tage gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  2. 2.
    Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es anfällt, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
  3. 3.
    Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall ausgeschlossen hat, sofern das Ministerium für Umwelt dies nach Anhörung des EVS genehmigt hat,
  4. 4.
    verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach seiner Behandlung wieder verrieselt, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,
  5. 5.
    Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(3) In den Fällen des Absatz 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder, in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.

(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.