§ 24 FAG - Verzinsung
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen auf Zahlung oder für den Fall des Verzuges der Zahlung nach § 12 Abs. 5 und den §§ 19 und 23 sollen Zinsen erhoben werden. Stundung ist nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung mit unzumutbaren Härten für den Schuldner verbunden wäre. Verzug ist gegeben, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Schuldner die Leistung nicht fristgerecht erbringt. Der Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zinsen für rückständige Beträge nach § 12 Abs. 5 fließen dem Land zu, soweit dieses in Vorleistung getreten ist.