Art. 21 BayMG - Finanzierung, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach Art. 11 aus

  1. 1.
    Entgelten,
  2. 2.
    dem Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 in Verbindung mit § 63 des Rundfunkstaatsvertrags, §§ 10 und 11 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags,
  3. 3.
    sonstigen Einnahmen.

(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach Art. 105 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung; Art. 108 und 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. Der Oberste Rechnungshof prüft gemäß Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde, den Bayerischen Landtag und den Verwaltungsrat der Landeszentrale über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landeszentrale.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den handels- und aktienrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen.

(4) Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Landeszentrale unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. Die Landeszentrale ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(5) Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. 4 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.