§ 45 BWO - Stimmzettel, Wahlumschläge

Bibliographie

Titel
Bundeswahlordnung (BWO)
Amtliche Abkürzung
BWO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-5

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

  1. 1.
    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. 2.
    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 85 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. (1)

(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.

(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2430) gilt folgendes:
"§ 45 Abs. 1 Satz 5 und § 85 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), die durch die Verordnung von 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, werden für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag ausgesetzt."