§ 49 PatAnwO - Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands Auskunft zu geben und auf Verlangen seine Handakten vorzulegen, es sei denn, daß er dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde. Er ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands zu erscheinen, wenn er zu seiner Anhörung geladen wird.