§ 175 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Beitragsbemessungsgrundlage ist
- 1.für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten;
- 2.für den beitragspflichtigen Wehr- oder Zivildienstleistenden das durchschnittliche Arbeitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist;
- 3.für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer, der im Anschluß an eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
- 4.für den beitragspflichtigen Gefangenen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
- 5.für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Gesamtheit der Beitragsbemessungsgrundlagen der von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer; nach § 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer berücksichtigt.
2Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend; § 227 Abs. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß bei Arbeitnehmern, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, anstelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde zu legen ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister für Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorschreiben; er kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ergeben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Pauschalberechnungen für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder (§ 168 Abs. 3a) vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.