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§ 169 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche werden, soweit es sich nicht um wiederkehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs 1962 befriedigt.

(2) Die Ansprüche sind sofort fällig. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und wegen Schadens an Vermögen sowie für Ansprüche auf Leistung einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, soweit diese Ansprüche den Betrag von je 10.000 Deutsche Mark übersteigen und solange der Berechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Ansprüche werden am 1. April 1957 fällig.

(3) Ist der Berechtigte verstorben und der Anspruch vererblich, so muß das Alterserfordernis nach Absatz 2 in der Person des Erben erfüllt sein. Bei Miterben genügt es, daß einer von ihnen das Alterserfordernis erfüllt. Ist der Anspruch abgetreten, verpfändet oder gepfändet, so bleibt für die Fälligkeit das Alter des ursprünglich Berechtigten maßgebend.