§ 18 EigVO NRW - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren gegliedert. Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen.