§ 100 SWG - Art, Ausmaß, Sonstiges
(zu § 20 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.
(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u.Ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
(4) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist. § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
(5) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.
(6) § 20 WHG und vorstehende Absätze gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.