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§ 21 DruckluftV - Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß

  1. 1.
    die Einsatzzeiten (Aufenthalt in der Arbeitskammer),
  2. 2.
    die Ausschleusungszeiten und
  3. 3.
    die Wartezeiten auf der Arbeitsstelle

nach den Tabellen des Anhanges 2 eingehalten werden.

(2) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.

(3) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.

(4) Wenn die Einsatzzeit 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.