Versionsverlauf


§ 94 LBG - Versorgungsbezüge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Zweiten Teiles.

(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allgemein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.