§ 94 LBG - Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Zweiten Teiles.
(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allgemein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.