§ 5a SeeaufgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
- Amtliche Abkürzung
- SeeaufgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9510-1
Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.