§ 49 BremDG - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.
er in ein Amt außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Bremen versetzt wird,
- 4.
das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 bei seiner Wahl nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.