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§ 3 AG InsO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
Amtliche Abkürzung
AG InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

(3) Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.