§ 33 GLKrWO - Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Sind Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe deutlich unterscheiden. 2Die Farben bestimmt das Landratsamt.
(2) 1Treffen Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. 2Das Staatsministerium des Innern bestimmt die Farbe der Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen.