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  • ab 08.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 120 SächsWG - Einhaltung baurechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.