§ 120 SächsWG - Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.