§ 68 KWG - Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muss an einem Sonntag stattfinden.
(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage und eine Erläuterung, die kurz und sachlich die Begründung der Antragsteller und die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen dargelegt, zu enthalten.