§ 11 AZV - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
- Amtliche Abkürzung
- AZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(2) Muss der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden im Monat Rufbereitschaft leisten, so ist diese Zeit zu einem Zwölftel durch Freizeitgewährung auszugleichen.