Art. 52a AGSG - Kostentragung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) 1Der Staat erstattet dem zuständigen Bezirk die Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 SGB VIII entstehen. 2Zuständig für die Erstattung sind die Regierungen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Einzelheiten zur Kostenerstattung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Abs. 1 Satz 1 findet nur Anwendung auf Kosten, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 1. November 2015 entstanden sind.