§ 17 KStG - Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
Amtliche Abkürzung
KStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass

  1. 1.

    eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und

  2. 2.

    eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.