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§ 37d StBerG - Angaben des Bewerbers

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

1Die Erhebung der für die Entscheidung über die Prüfungszulassung erforderlichen Informationen erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführten Vordrucke. 2Nachweise sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen. 3Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.