§ 37d StBerG - Angaben des Bewerbers
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1Die Erhebung der für die Entscheidung über die Prüfungszulassung erforderlichen Informationen erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführten Vordrucke. 2Nachweise sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen. 3Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.